LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.09.2019
L 9 KR 184/15
Normen:
SGB IV § 5; SGB IV § 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 112 KR 199/13 WA

Sozialversicherungsbeitragspflicht von Mitarbeitern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach polnischem RechtEntsendung im Rahmen eines bereits bestehenden ausländischen BeschäftigungsverhältnissesSchwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses im Entsendestaat

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 184/15

DRsp Nr. 2019/17020

Sozialversicherungsbeitragspflicht von Mitarbeitern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach polnischem Recht Entsendung im Rahmen eines bereits bestehenden ausländischen Beschäftigungsverhältnisses Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses im Entsendestaat

1. § 5 SGB IV, der eng auszulegen ist, ist anwendbar, wenn eine Entsendung im Rahmen eines bereits bestehenden ausländischen Beschäftigungsverhältnisses erfolgt; anderenfalls kann keine Einstrahlung vorliegen. 2. Allein der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem ausländischem Unternehmen reicht nicht aus; der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses muss vielmehr im Entsendestaat liegen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die diese selbst tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 5; SGB IV § 3;

Tatbestand: