LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.06.2017
L 10 R 592/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 2444
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 3334/15

SozialversicherungsbeitragspflichtAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger BeschäftigungGesamtbild der Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen L 10 R 592/17

DRsp Nr. 2017/9176

Sozialversicherungsbeitragspflicht Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung Gesamtbild der Tätigkeit

Der Rentenversicherungsträger kann sich im Rahmen der Prüfung beim Arbeitgeber nach § 28p SGB IV allein auf die im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung gewonnenen Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung stützen. Das Unterlassen einer eigenen Betriebsprüfung beim Arbeitgeber führt als solches nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. 2. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 3. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. 4. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.