LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2017
L 11 R 643/17
Normen:
SGB IV § 28d; SGB IV § 28e; AÜG a.F. § 10 Abs. 4; SGB IV § 22 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZA 2017, 1442
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1830/13

SozialversicherungsbeitragspflichtNachforderung von SozialversicherungsbeiträgenArbeitnehmerüberlassungBestimmung des Arbeitsentgelts im Rahmen der BeitragsbemessungZuflussprinzip

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen L 11 R 643/17

DRsp Nr. 2017/9091

Sozialversicherungsbeitragspflicht Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Arbeitnehmerüberlassung Bestimmung des Arbeitsentgelts im Rahmen der Beitragsbemessung Zuflussprinzip

Bei dem Anspruch des Leiharbeitnehmers nach § 10 Abs. 4 AÜG aF. handelt es sich um einen Anspruch auf einmalig zu zahlendes Arbeitsentgelt. Für die Entstehung von Beitragsansprüchen in der Sozialversicherung gilt deshalb insoweit das Zuflussprinzip.

1. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß §§ 28d, 28e SGB IV das Arbeitsentgelt zugrunde. 2. Für die Bestimmung des Arbeitsentgelts gilt im Rahmen der Beitragsbemessung grundsätzlich das Entstehungsprinzip; das für die Sozialversicherung zentrale Entstehungsprinzip hat zum Inhalt, dass Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei dem Beschäftigten nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten (etwa dem Betroffenen tariflich zustehenden) Arbeitsentgelt zu beurteilen sind - was sich etwa bei untertariflicher Bezahlung auswirkt - und nicht lediglich nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden, dem Beschäftigten tatsächlich zugeflossenen Entgelt (sog. Zuflussprinzip).