BSG - Urteil vom 24.11.2020
B 12 KR 34/19 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2; SGB IV § 115; RVO § 168 Abs. 2 Buchst. a); RVO § 1228 Abs. 2 Buchst. a); RVO § 1248 Abs. 2 S. 1 und S. 4; AVG § 4 Abs. 2 Buchst. a); RKG § 30 Abs. 2 Buchst. a); GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 131, 99
NZA 2021, 850
NZS 2021, 976
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 13.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 KR 108/13
SG Dresden, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 793/12

Sozialversicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen BeschäftigungAnforderungen an eine zeitgeringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IVKeine Beschränkung der Begrenzung von längstens 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahrs auf Beschäftigungen von maximal vier Tagen pro Woche

BSG, Urteil vom 24.11.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 34/19 R

DRsp Nr. 2021/4742

Sozialversicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung Anforderungen an eine zeitgeringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Keine Beschränkung der Begrenzung von längstens 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahrs auf Beschäftigungen von maximal vier Tagen pro Woche

Eine nur gelegentlich und nicht berufsmäßig ausgeübte Beschäftigung, die vertraglich im Voraus auf längstens die im Gesetz genannte Anzahl von Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt ist, erfüllt die Voraussetzungen der Zeitgeringfügigkeit ohne Rücksicht auf die Verteilung der Arbeitstage.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. Dezember 2018 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. April 2013 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Revisionsverfahren auf 2726,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2; SGB IV § 115; RVO § 168 Abs. 2 Buchst. a); RVO § 1228 Abs. 2 Buchst. a); RVO § 1248 Abs. 2 S. 1 und S. 4; AVG § 4 Abs. 2 Buchst. a); RKG § 30 Abs. 2 Buchst. a); GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I