LSG Sachsen - Urteil vom 13.12.2018
L 2 KR 108/13
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV a.F. § 8 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 793/12

Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger BeschäftigungGeltung der Grenze von 50 Arbeitstagen bei maximal 4 Arbeitstagen pro Woche

LSG Sachsen, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen L 2 KR 108/13

DRsp Nr. 2019/16602

Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung Geltung der Grenze von 50 Arbeitstagen bei maximal 4 Arbeitstagen pro Woche

Die Grenze von 50 Arbeitstagen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gilt nur, wenn die Arbeit in der Woche jeweils nur für maximal vier Tage verrichtet wird. Wird die Arbeit hingegen an fünf oder sechs Tagen in der Woche ausgeübt, ist die Zweimonatsgrenze heranzuziehen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. April 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.726,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV a.F. § 8 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen einer Betriebsprüfung.