LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.10.2018
L 8 R 1031/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 46;
Fundstellen:
DStR 2019, 1871
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 762/15

Sozialversicherungspflicht als Fremdgeschäftsführer einer GmbHAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitKeine selbständige Tätigkeit von Fremdgeschäftsführern allein wegen familiärer VerbundenheitVertrauenstatbestand durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2018 - Aktenzeichen L 8 R 1031/17

DRsp Nr. 2019/3582

Sozialversicherungspflicht als Fremdgeschäftsführer einer GmbH Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Keine selbständige Tätigkeit von Fremdgeschäftsführern allein wegen familiärer Verbundenheit Vertrauenstatbestand durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung

1. Im Ausnahmefall kann es der aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes erfordern, einem durch gefestigte Rechtsprechung begründeten Vertrauenstatbestand erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit einer geänderten Rechtsprechung oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen. 2. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung in dem Sinne, wonach Fremdgeschäftsführer generell und allein wegen einer familiären Verbundenheit mit anderen Gesellschaftern als selbstständig anzusehen waren, gab es nicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 04.10.2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten im Berufungsrechtszug mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird im Berufungsrechtszug endgültig auf 69.131,89 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 46;

Tatbestand