LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.10.2018
L 8 R 617/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 46;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 2678/14

Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbHAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitRechtsmacht zum Einfluss auf die Geschicke der GesellschaftBindung an die Weisungen der Gesellschafterversammlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen L 8 R 617/17

DRsp Nr. 2019/878

Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Rechtsmacht zum Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft Bindung an die Weisungen der Gesellschafterversammlung

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem Anteil von 25% am Stammkapital ohne eine umfassende gesellschaftsvertraglich vereinbarte Sperrminorität, der an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden ist, übt keine selbständige Tätigkeit aus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.06.2017 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2018 wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu ¼, im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 46;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) in der Zeit vom 1.2.1998 bis zum 13.4.2015 als Gesellschafter-Geschäftsführer der Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.