LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.12.2018
L 8 BA 146/18 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5 und Nr. 6; GmbHG § 47 Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BA 47/18

Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbHAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitRechtsmacht zum Einfluss auf die Geschicke der GesellschaftBindung an die Weisungen der Gesellschafterversammlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2018 - Aktenzeichen L 8 BA 146/18 B ER

DRsp Nr. 2019/3579

Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Rechtsmacht zum Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft Bindung an die Weisungen der Gesellschafterversammlung

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem Anteil von 50% am Stammkapital ohne eine umfassende gesellschaftsvertraglich vereinbarte Sperrminorität, der an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden ist, übt keine selbständige Tätigkeit aus.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26.7.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.235,33 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5 und Nr. 6; GmbHG § 47 Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 2;

Gründe

I. Die am 27.8.2018 schriftlich eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 26.7.2018 ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) eingelegt worden.