LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.12.2018
L 8 BA 95/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB IV § 28p Abs. 1; GmbHG § 53 Abs. 1; GmbHG § 53 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 54;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1226/17

Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbHAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitKeine Verschiebung der Rechtsmacht durch Regelungen einer auf dem Gesellschaftsvertrag beruhenden Geschäftsordnung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen L 8 BA 95/18

DRsp Nr. 2019/4522

Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Keine Verschiebung der Rechtsmacht durch Regelungen einer auf dem Gesellschaftsvertrag beruhenden Geschäftsordnung

Nur eine im Gesellschaftsvertrag selbst und unmittelbar angelegte Regelung ist in der Lage, eine sozialversicherungsrechtlich beachtliche Rechtsmachtverschiebung zu gewährleisten (hier im Falle einer auf dem Gesellschaftsvertrag beruhenden Geschäftsordnung).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7.6.2018 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 75.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB IV § 28p Abs. 1; GmbHG § 53 Abs. 1; GmbHG § 53 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 54;

Tatbestand