LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.08.2019
L 7 R 715/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 2; GmbHG § 46 Nr. 5;
Fundstellen:
NZG 2019, 1433
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 25.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 162/13

Sozialversicherungspflicht als mitarbeitende Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbHAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitVorliegen einer Sperrminorität nach dem GesellschaftsvertragWeisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb hinsichtlich der ErwerbstätigkeitFehlen eines unternehmerischen Risikos

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.08.2019 - Aktenzeichen L 7 R 715/17

DRsp Nr. 2019/13623

Sozialversicherungspflicht als mitarbeitende Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Vorliegen einer Sperrminorität nach dem Gesellschaftsvertrag Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb hinsichtlich der Erwerbstätigkeit Fehlen eines unternehmerischen Risikos

Wer Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft hält, ist nur dann selbständig erwerbstätig, wenn damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist und er über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner konkreten Tätigkeit abzuwehren. Dies ist im Regelfall bei einem mitarbeitenden Gesellschafter mit einem Gesellschaftsanteil von 50 %, der nicht zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt ist, nicht der Fall. Denn er besitzt regelmäßig nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit gegenüber der GmbH nach Belieben aufzuheben oder abzuschwächen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. Januar 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 2; GmbHG § 46 Nr. 5;

Tatbestand