Sozialversicherungspflicht als unständig beschäftigter Maskenbildner
SG Leipzig, vom 02.12.2009 - Aktenzeichen S 8 KR 5/08
DRsp Nr. 2010/22750
Sozialversicherungspflicht als unständig beschäftigter Maskenbildner
Bei einer unständigen Beschäftigung kann ein Dauerbeschäftigungsverhältnis vorliegen, wenn sich Arbeitseinsätze von Beginn an in gewissen Abständen vereinbarungsgemäß wiederholen. Hierbei muss den Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber ein Rahmenvertrag zu Grunde liegen oder eine sonstige - gegebenenfalls auch stillschweigende - Abrede, aus der sich ergibt, dass die Rechtsbeziehung auf Dauer angelegt sein soll (hier: als freier Mitarbeiter beschäftigter Maskenbildner einer Rundfunkanstalt). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]