LSG Thüringen - Urteil vom 26.11.2013
L 6 KR 861/10
Normen:
BGB § 705; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Meiningen - S 16 KR 2942/07 - 01.06.2010,

Sozialversicherungspflicht bei der Beschäftigung von Familienangehörigen; Beteiligung als stiller Gesellschafter

LSG Thüringen, Urteil vom 26.11.2013 - Aktenzeichen L 6 KR 861/10

DRsp Nr. 2014/2804

Sozialversicherungspflicht bei der Beschäftigung von Familienangehörigen; Beteiligung als stiller Gesellschafter

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 1. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 705; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin vom 1. Februar 2003 bis 30. November 2007 bei der Beigeladenen zu 1 versicherungspflichtig beschäftigt war.

Die 1977 geborene Klägerin war in dem streitigen Zeitraum bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Die Beigeladene zu 1 - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - war mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Dezember 1995 gegründet worden. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ist der Vater der Klägerin. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Tischlerei sowie die damit üblicherweise verbundenen Handelsgeschäfte.