LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.02.2023
L 2 BA 1441/22
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 28h Abs. 2; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 5839/17

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Betreuers von LangzeitarbeitslosenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen L 2 BA 1441/22

DRsp Nr. 2023/3935

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Betreuers von Langzeitarbeitslosen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eines bei einem zugelassenen Träger für Maßnahmen der Arbeitsförderung tätigen Betreuer von Langzeitarbeitslosen im Rahmen von Qualifizierungs- und Integrationsmaßnahmen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren, die diese selbst zu tragen haben.

Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 28h Abs. 2; HGB § 84 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen Ziff. 1 in seiner Tätigkeit als Betreuer von Langzeitarbeitslosen im Rahmen von Qualifizierungs- und Integrationsmaßnahmen für die Klägerin in der Zeit vom 3. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2017 streitig.