LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.08.2021
L 4 BA 328/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 2; SGB IV § 7a Abs. 6; SGG § 183; SGG § 193 Abs. 1; SGG § 193 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 1004/18

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Mund-Kiefer-GesichtschirurgenAnforderungen an die Wahrung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren bei notwendiger Streitgenossenschaft durch eine Verbindung von VerfahrenÜbertragung der Kostenprivilegierung bei der Verbindung von Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2021 - Aktenzeichen L 4 BA 328/19

DRsp Nr. 2021/14945

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen Anforderungen an die Wahrung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren bei notwendiger Streitgenossenschaft durch eine Verbindung von Verfahren Übertragung der Kostenprivilegierung bei der Verbindung von Verfahren

1. Zur abhängigen Beschäftigung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgs in einer privatärztlichen Praxis.2. Nach dem gemäß § 74 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 62 Abs. 1 ZPO wird im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft der säumige durch den nichtsäumigen Streitgenossen als vertreten angesehen, sodass die Berufungseinlegung des einen für und gegen den anderen mit der Folge wirkt, dass die rechtzeitige Berufung des einen die Berufungsfrist für den anderen wahrt.3. Durch eine Verbindung von Verfahren nach § 113 Abs. 1 SGG entsteht eine prozessual bedingte notwendige Streitgenossenschaft mit der Folge der Anwensbarkeit von § 62 Abs. 1 ZPO.4. Die Kostenprivilegierung eines nach § 183 SGG privilegierten Klägers erstreckt sich durch die Verbindung der beiden Verfahren gemäß § 113 Abs. 1 SGG auch auf den grundsätzlich nicht kostenprivilegierten Kläger.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.