LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.2022
L 4 KR 581/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28h Abs. 1; SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1; GOÄ; KHEntgG § 17;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 1051/17

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit von Anästhesisten als Honorarärzte zur Erbringung anästhesiologischer Leistungen im Rahmen ambulanter und stationärer Operationen für ein Medizinisches VersorgungszentrumAbgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungAnforderungen an eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation bei der Erbringung ärztlicher Leistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2022 - Aktenzeichen L 4 KR 581/20

DRsp Nr. 2022/7894

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit von Anästhesisten als Honorarärzte zur Erbringung anästhesiologischer Leistungen im Rahmen ambulanter und stationärer Operationen für ein Medizinisches Versorgungszentrum Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Anforderungen an eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation bei der Erbringung ärztlicher Leistungen

Zur (hier bejahten) abhängigen Beschäftigung von Anästhesisten als "Honorarärzte", die für ein medizinisches Versorgungszentrum aufgrund eines "Konsiliararztvertrages" in (anderen) Krankenhäusern anästhesiologische Leistungen im Rahmen ambulanter und stationärer Operationen für das medizinische Versorgungszentrum anbieten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28h Abs. 1; SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1; GOÄ; KHEntgG § 17;

Tatbestand