LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.12.2018
L 8 BA 130/18 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; EfbV § 2 Abs. 2 S. 1; EfbV § 4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 506/17

Sozialversicherungspflicht des Betriebsleiters eines EntsorgungsfachbetriebesAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitEingliederung in den Betrieb bei Erfüllung gesetzlicher Organisationsvorgaben

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2018 - Aktenzeichen L 8 BA 130/18 B ER

DRsp Nr. 2019/3141

Sozialversicherungspflicht des Betriebsleiters eines Entsorgungsfachbetriebes Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Eingliederung in den Betrieb bei Erfüllung gesetzlicher Organisationsvorgaben

Ist die Betriebsleitung im Sinne der Verantwortlichkeit für Leitung und Beaufsichtigung, hier in einem Entsorgungsfachbetrieb, keine in das Belieben des Betriebsinhabers gestellte Rolle, sondern muss sie zwingend besetzt werden, sofern der Inhaber sie nicht selbst übernimmt, spricht dies für eine Eingliederung in den Betrieb.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 28.6.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, allerdings mit der Maßgabe, dass außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht erstattet werden. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.849,21 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; EfbV § 2 Abs. 2 S. 1; EfbV § 4 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 9.5.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.8.2017 zu Recht abgelehnt.