LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.05.2023
L 11 BA 3282/21
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; GmbHG § 6 Abs. 3; GmbHG § 35 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5 -6; BGB § 27 Abs. 1; BGB § 27 Abs. 2; BGB § 27 Abs. 3; BGB § 28; BGB § 32 Abs. 1 S. 3; BGB § 36; BGB § 37;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BA 1532/20

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbHAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitUnerheblichkeit der Mitgliedschaft im Vorstand in einem Verein als alleiniger Gesellschafter

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen L 11 BA 3282/21

DRsp Nr. 2023/8235

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Unerheblichkeit der Mitgliedschaft im Vorstand in einem Verein als alleiniger Gesellschafter

Der Geschäftsführer einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ein eingetragener Verein ist, ist abhängig beschäftigt. Der Umstand, dass der GmbH-Geschäftsführer auch alleinvertretungsberechtigtes Mitglied des aus drei Personen bestehenden Vereinsvorstandes ist, begründet keine selbstständige Tätigkeit.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.09.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; GmbHG § 6 Abs. 3; GmbHG § 35 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5 -6; BGB § 27 Abs. 1; BGB § 27 Abs. 2; BGB § 27 Abs. 3; BGB § 28; BGB § 32 Abs. 1 S. 3; BGB § 36; BGB § 37;

Tatbestand

Streitgegenstand ist die im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der G1 (im Folgenden: Beigeladene) gegenüber dem Kläger getroffene Feststellung, dieser sei im Zeitraum vom 13.01.2014 bis 28.07.2015 in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.