Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.09.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitgegenstand ist die im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der G1 (im Folgenden: Beigeladene) gegenüber dem Kläger getroffene Feststellung, dieser sei im Zeitraum vom 13.01.2014 bis 28.07.2015 in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
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