LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.04.2017
L 11 R 1911/16
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1621/15

Sozialversicherungspflicht einer Beratertätigkeit in der IT-BrancheAbgrenzung zwischen drittbezogenem Personaleinsatz und ArbeitnehmerüberlassungBedeutung der Weisungsbefugnis

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen L 11 R 1911/16

DRsp Nr. 2017/8897

Sozialversicherungspflicht einer Beratertätigkeit in der IT-Branche Abgrenzung zwischen drittbezogenem Personaleinsatz und Arbeitnehmerüberlassung Bedeutung der Weisungsbefugnis

Gehen bei einem drittbezogenen Personaleinsatz die Pflichten desjenigen, der das Personal stellt ("Verleiher" bzw. "Vermittler"), deutlich über diejenigen Pflichten hinaus, die ein Verleiher im Fall einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung hat, liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor. In einem solchen Fall kann angenommen werden, dass der Einsatz des Dritten beim sog. Endkunden der Erfüllung eigener vertraglicher Verpflichtungen des "Verleihers" oder "Vermittlers" dient.

Auch bei fachlich anspruchsvollen Tätigkeiten, für deren Ausübung gerade eine besondere Expertise benötigt wird, kann der Arbeitgeber unter Umständen mangels eigener Kenntnisse keine fachlichen Weisungen erteilen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Betroffene wegen seiner Spezialkenntnisse in einer Position ist, die faktisch Weisungen an ihn ausschließen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28.04.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

§ Abs. ;