LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2017
L 10 R 91/17
Normen:
SGB XI § 71 Abs. 2; SGB IV § 7; SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 882/15

Sozialversicherungspflicht einer Honorarkraft als freiberufliche Pflegefachkraft in einer zugelassenen stationären PflegeeinrichtungAnforderungen an ein fachliches Weisungsrecht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen L 10 R 91/17

DRsp Nr. 2017/15302

Sozialversicherungspflicht einer "Honorarkraft" als freiberufliche Pflegefachkraft in einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung Anforderungen an ein fachliches Weisungsrecht

Grundsätzlich erfordert § 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI ein fachliches Weisungsrecht der zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung - konkret der verantwortlichen Pflegefachkraft - gegenüber allen Personen, die von der Einrichtung in der Pflege eingesetzt werden. Führt die zugelassene Pflegeeinrichtung ihren Betrieb tatsächlich unter Beachtung dieser Vorgabe und schließt sie ein Weisungsrecht beim Einsatz einer "freiberuflichen Pflegefachkraft" im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen nicht aus, besteht auch im Falle des Einsatzes einer "Honorarkraft" ein solches fachliches Weisungsrecht. Dabei ist auch eine in Form der Bitte oder des Wunsches erfolgende Äußerung, mit der auf die Ausführung der Tätigkeit durch die Pflegekraft eingewirkt werden soll, Ausdruck dieses Weisungsrechts. Ein solches Weisungsrecht spricht bei der Statusfeststellung im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung für das Vorliegen von Beschäftigung und gegen eine selbstständige Tätigkeit.