LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2022
L 9 R 2663/20
Normen:
SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28e; SGB IV § 28h Abs. 2; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 276; BGB § 278; StBerG § 2; StBerG § 3 Nr. 1; StBerG § 32; StBerG § 33 S. 1; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 1; GüKG § 3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 3110/17

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Fahrer für einen Anbieter von Kurierfahrten, Transporten und SpeditionsdienstleistungenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitEingliederung in die BetriebsorganisationAnforderungen an die Erhebung von Säumniszuschlägen im Hinblick auf das Vorliegen unverschuldeter Unkenntnis von der Zahlungspflicht und an eine Bewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status durch Steuerberater

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2022 - Aktenzeichen L 9 R 2663/20

DRsp Nr. 2022/13237

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Fahrer für einen Anbieter von Kurierfahrten, Transporten und Speditionsdienstleistungen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Eingliederung in die Betriebsorganisation Anforderungen an die Erhebung von Säumniszuschlägen im Hinblick auf das Vorliegen unverschuldeter Unkenntnis von der Zahlungspflicht und an eine Bewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status durch Steuerberater

1. Zur Sozialversicherungspflicht eines im Rahmen eines sog. Minijobs beschäftigten LKW-Fahrers.2. Eine unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht liegt nicht vor, wenn es der Beitragspflichtige bei Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit unterlässt, die Entscheidung einer fachkundigen Stelle einzuholen (im Anschluss an BSG, Urteil vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R -).3. Ein Steuerberater verfügt nicht über eine vergleichbare besondere Sachkunde auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.