LSG Sachsen - Urteil vom 24.09.2019
L 9 KR 193/14
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 237/11

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Hausmeister/BetriebshandwerkerAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitOrganisatorische Eingliederung in den Betrieb und WeisungsgebundenheitKeine freie Gestaltung der TätigkeitFehlendes unternehmerisches Risiko

LSG Sachsen, Urteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 193/14

DRsp Nr. 2019/15094

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Hausmeister/Betriebshandwerker Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Organisatorische Eingliederung in den Betrieb und Weisungsgebundenheit Keine freie Gestaltung der Tätigkeit Fehlendes unternehmerisches Risiko

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 9/10, die Beklagte zu 1/10.

III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.641,54 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. im Prüfzeitraum Mai 2008 bis Dezember 2009 in seiner Tätigkeit als Hausmeister bei der Klägerin in einem abhängigen und Versicherungspflicht in den Zweigen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begründenden Beschäftigungsverhältnis stand und die Klägerin deshalb entsprechende Beiträge zur Gesamtsozialversicherung zu entrichten hat.