LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.12.2019
L 4 R 2333/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4475/15

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Lkw-Fahrer für ein Speditionsunternehmen mit einem eigenen LkwAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitVerpflichtung zur Auftragsannahme ohne Möglichkeit der AblehnungEingliederung in den Betrieb und WeisungsgebundenheitVergütung einem internen VergütungstarifFehlendes unternehmerisches RisikoUnerheblichkeit der Vereinbarung von VertragsstrafenKeine Maßgeblichkeit der Entgelthöhe

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2019 - Aktenzeichen L 4 R 2333/17

DRsp Nr. 2020/1072

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Lkw-Fahrer für ein Speditionsunternehmen mit einem eigenen Lkw Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Verpflichtung zur Auftragsannahme ohne Möglichkeit der Ablehnung Eingliederung in den Betrieb und Weisungsgebundenheit Vergütung einem internen Vergütungstarif Fehlendes unternehmerisches Risiko Unerheblichkeit der Vereinbarung von Vertragsstrafen Keine Maßgeblichkeit der Entgelthöhe

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. März 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

Der Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 und der Bescheid vom 14. Juli 2015 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren und die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers in seiner Tätigkeit als Lkw-Fahrer für die Beigeladene in der Zeit vom 2. Januar 2008 bis 29. Februar 2016 streitig.