LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.12.2019
L 4 R 2333/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGG § 77; SGG § 95;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4475/15

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Lkw-Fahrer für ein Speditionsunternehmen mit einem eigenen LkwAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitEingliederung in den BetriebFehlendes unternehmerisches RisikoUnzulässigkeit der gesonderten Feststellungsklage bei erstmaliger Beschwer durch einen Widerspruchsbescheid

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.2019 - Aktenzeichen L 4 R 2333/17

DRsp Nr. 2020/1653

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Lkw-Fahrer für ein Speditionsunternehmen mit einem eigenen Lkw Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Eingliederung in den Betrieb Fehlendes unternehmerisches Risiko Unzulässigkeit der gesonderten Feststellungsklage bei erstmaliger Beschwer durch einen Widerspruchsbescheid

1. Ist ein LKW-Fahrer mit eigenem LKW in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers (Speditionsunternehmen) eingegliedert und besteht kein wesentliches Unternehmerrisiko, ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.2. Wird der Kläger erstmalig durch den Widerspruchsbescheid beschwert, ist nur dieser anzufechten; für eine gesonderte Feststellungsklage fehlt dann das Feststellungsinteresse.3. Auch die Beseitigung eines Form-Verwaltungsaktes kann im Klagewege (hier: Anfechtungsklage) erstrebt werden.

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. März 2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

Der Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2015 und der Bescheid vom 14. Juli 2015 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.