LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.11.2018
L 8 R 702/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2; SGB IV § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 572/13

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Steuerfachwirt und Unternehmensberater in der Beschäftigungsform der alternierenden TelearbeitAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnnahme eines DauerschuldverhältnissesEingliederung in den Betrieb und WeisungsgebundenheitFehlendes unternehmerisches RisikoUnerheblichkeit einer Tätigkeit für weitere AuftraggeberMaßgeblichkeit der Entgelthöhe

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen L 8 R 702/16

DRsp Nr. 2019/7252

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Steuerfachwirt und Unternehmensberater in der Beschäftigungsform der alternierenden Telearbeit Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Annahme eines Dauerschuldverhältnisses Eingliederung in den Betrieb und Weisungsgebundenheit Fehlendes unternehmerisches Risiko Unerheblichkeit einer Tätigkeit für weitere Auftraggeber Maßgeblichkeit der Entgelthöhe

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts E vom 12.07.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 5), die ihre selbst tragen, trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2; SGB IV § 14 Abs. 1;

Tatbestand