Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts E vom 12.07.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 5), die ihre selbst tragen, trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird in beiden Rechtszügen endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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