LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2021
L 8 R 13/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
DStR 2022, 1822
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 R 95/13

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Unternehmensberater für ein Beratungsunternehmen der IT-BrancheAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an eine Weisungsgebundenheit und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation zwischen verschiedenen Vertragsparteien mit mehrgliedrigen Vertragsbeziehungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2021 - Aktenzeichen L 8 R 13/15

DRsp Nr. 2022/2938

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Unternehmensberater für ein Beratungsunternehmen der IT-Branche Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an eine Weisungsgebundenheit und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation zwischen verschiedenen Vertragsparteien mit mehrgliedrigen Vertragsbeziehungen

1. Im Statusfeststellungsverfahren ist zwar nur zu prüfen, ob ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vorliegt. Die Prüfung nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV schließt es aber nicht aus, auch weitere Rechtsbeziehungen zu betrachten – hier beim projektbezogenen Einsatz eines Unternehmensberaters mit Schwerpunkt SAP Personalwirtschaft für ein Beratungsunternehmen der IT-Branche im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen der Muttergesellschaft der Arbeitgeberin und ihrem Auftraggeber. 2. Es liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist, der mittels einer Unterbeauftragung durch die Muttergesellschaft im Rahmen eines IT-Projektes gegenüber dem Auftraggeber geschuldete Leistungen zu erbringen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 14.11.2014 geändert und die Klage abgewiesen.