LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.08.2023
L 3 BA 27/21
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 07.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 46 BA 45/19

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit zur Entsorgung von BauabfällenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitEingliederung in die betriebliche Organisation und Weisungsgebundenheit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen L 3 BA 27/21

DRsp Nr. 2023/13335

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit zur Entsorgung von Bauabfällen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Eingliederung in die betriebliche Organisation und Weisungsgebundenheit

Eine Tätigkeit zur Entsorgung von Bauabfällen wird im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt, wenn eine Eingliederung in die betriebliche Organisation des Auftraggebers erfolgt, Weisungsgebundenheit besteht, kein unternehmerisches Risiko zu tragen ist und eine nach der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden bemessene Vergütung erfolgt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch über die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie der Umlage U 2 und Insolvenzgeldumlage in Höhe von insgesamt 33.466,85 € auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 6. bis 8. bei der Klägerin in den Jahren 2015 und 2016.