LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.08.2023
L 3 BA 28/21
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p; BGB §§ 631 ff.;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 16.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 11/19

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit zur Erbringung von Maurer- und BetonbauerarbeitenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKeine Selbständigkeit bei fehlender Eintragung in die Handwerksrolle

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen L 3 BA 28/21

DRsp Nr. 2023/16144

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit zur Erbringung von Maurer- und Betonbauerarbeiten Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Keine Selbständigkeit bei fehlender Eintragung in die Handwerksrolle

Die fehlende Eintragung in die Handwerksrolle mit der Tätigkeit als Maurer steht nach der Handwerksordnung einer selbständigen Erbringung von Maurer- und Betonbauerarbeiten entgegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p; BGB §§ 631 ff.;

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Beigeladene zu 3. in der Zeit vom 31. August 2015 bis zum 16. Dezember 2016 bei der Klägerin abhängig beschäftigt war und die Beklagte deshalb zu Recht Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und zur Arbeitsförderung) sowie Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz bzw. Aufwendungsausgleichsgesetz für Krankheits- und Mutterschaftsaufwendungen und für das Insolvenzgeld in Höhe von insgesamt 11.335,89 Euro von der Klägerin nachfordert.