LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.11.2017
L 10 R 3020/17 ER-B
Normen:
SGB IV § 28p; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 30.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2079/17

Sozialversicherungspflicht eines Fahrers im GüterkraftverkehrAbgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungKeine Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs allein auf der Grundlage des Inhalts eines Beitragsbescheides

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen L 10 R 3020/17 ER-B

DRsp Nr. 2018/1539

Sozialversicherungspflicht eines Fahrers im Güterkraftverkehr Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Keine Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs allein auf der Grundlage des Inhalts eines Beitragsbescheides

1. Die Übernahme eines Teiles der Kosten eines vom Auftraggeber für die zu fahrenden Touren gestellten Fahrzeugs durch den Fahrer stellt kein unternehmerisches Risiko dar. 2. Bei der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung ergehenden Beitragsbescheides im Sinne des § 86a Abs. 3 S. 2 SGG vorliegen, ist nicht maßgeblich auf die im Beitragsbescheid gegebene Begründung abzustellen. Erfordert die Entscheidung über den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vorherige ergänzende Ermittlungen, begründet auch dies in der Regel keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, sondern lässt den Ausgang des Widerspruchsverfahrens allenfalls offen erscheinen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30.06.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerde- und, insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung, erstinstanzliche Verfahren endgültig auf 17.571,38 € festgesetzt.

Normenkette: