LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.12.2016
L 9 KR 434/14
Normen:
BGB § 611; BGB § 631 Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 3; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 686/12

Sozialversicherungspflicht eines FilmarchitektenKeine Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Kunstfreiheit bei der StatusfeststellungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitAnforderungen an die Einbindung eines leitenden Mitarbeiters in eine fremde BetriebsorganisationAbgrenzung zwischen Dienst- und WerkvertragBerücksichtigung von geheimen Zusatzvereinbarungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen L 9 KR 434/14

DRsp Nr. 2017/6887

Sozialversicherungspflicht eines Filmarchitekten Keine Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Kunstfreiheit bei der Statusfeststellung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Anforderungen an die Einbindung eines leitenden Mitarbeiters in eine fremde Betriebsorganisation Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag Berücksichtigung von "geheimen" Zusatzvereinbarungen

1. Gesichtspunkte der Kunstfreiheit gebieten keinerlei Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen für die Statuseinstufung als Beschäftigter. Weder die künstlerische Freiheit der Mitwirkenden noch ein möglicher Schutz bei der Herstellung von Kunstwerken, Rundfunksendungen oder Film(beiträg)en nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 3 GG (Film- bzw. Kunstfreiheit) stehen dem entgegen. 2. Leitende Tätigkeiten innerhalb eines Unternehmens oder einer zeitlich befristeten Produktion, die mit Weisungsbefugnissen gegenüber den dort Beschäftigten verbunden sind, können - vom Unternehmer selbst abgesehen - generell nur in Gestalt einer Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation ausgeübt werden.