LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.11.2017
L 9 KR 369/16
Normen:
GmbHG § 37; GmbHG § 47 Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2018, 908
NZG 2018, 387
ZIP 2018, 1354
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 214/10

Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-GeschäftsführersAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitUnwirksamkeit einer Nebenabrede im Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrag zur Weisungsfreiheit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen L 9 KR 369/16

DRsp Nr. 2018/1920

Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Unwirksamkeit einer Nebenabrede im Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrag zur Weisungsfreiheit

1. Als schuldrechtliche und satzungsdurchbrechende Nebenabrede ist eine Regelung im Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrag unwirksam, die eine Weisungsfreiheit des Geschäftsführers vorsieht. 2. Eine dem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einem Anstellungsvertrag mit der GmbH außerhalb des Gesellschaftsvertrags eingeräumte Weisungsfreiheit rechtfertigt ebenso wenig die Annahme seines sozialversicherungsrechtlichen Status als Selbstständiger wie ein nur vertraglich eingeräumtes Veto-Recht gegen mehrheitlich gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. Selbst im Falle gesellschaftsrechtlicher Unbedenklichkeit wäre die nur schuldrechtlich vereinbarte Weisungsfreiheit zumindest außerordentlich kündbar.

1. Ein Minderheitengesellschafter besitzt in der Regel nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen.