LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.10.2019
L 7 BA 2028/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 119
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 1505/15

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers mit Kapitalbeteiligung und SperrminoritätAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitErforderlichkeit von sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnissen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen L 7 BA 2028/18

DRsp Nr. 2019/16911

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers mit Kapitalbeteiligung und Sperrminorität Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Erforderlichkeit von sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnissen

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei der GmbH selbständig tätig, wenn er über eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50 % oder eine echte Sperrminorität verfügt. Die Sperrminorität muss sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassen und hinreichend beständig sein (vorliegend bejaht).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Ziff. 2 in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin Ziff. 1 seit dem 24. Februar 2014 abhängig beschäftigt und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.