LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.10.2019
L 7 BA 704/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 1; GmbHG § 54;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 125/16

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers mit KapitalbeteiligungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKein maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft bei fehlender Sperrminorität und jederzeitiger Aufhebbarkeit eines Einstimmigkeitsbeschlusses der Gesellschafter durch die Gesellschafterversammlung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen L 7 BA 704/18

DRsp Nr. 2019/16846

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers mit Kapitalbeteiligung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Kein maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft bei fehlender Sperrminorität und jederzeitiger Aufhebbarkeit eines Einstimmigkeitsbeschlusses der Gesellschafter durch die Gesellschafterversammlung

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist bei der GmbH selbständig tätig, wenn er über eine Kapitalbeteiligung von mindestens 50 % oder eine echte Sperrminorität verfügt. Die Sperrminorität muss sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassen und hinreichend beständig sein. Kann ein Gesellschafterbeschluss, der Einstimmigkeit vorsieht, jederzeit durch die Gesellschafterversammlung mit der satzungsmäßigen Mehrheit gegen den Willen des Gesellschafter-Geschäftsführers aufgehoben werden, so ist seine durch den Einstimmigkeitsbeschluss vermittelte Sperrminorítät nicht hinreichend beständig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 1; GmbHG § 54;

Tatbestand