LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.07.2017
L 3 R 6/16
Normen:
GmbHG § 53 Abs. 2; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 2 Abs. 1; SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 79/13

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers mit KapitalbeteiligungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft unter Berücksichtigung von Stimmbindungsverträgen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen L 3 R 6/16

DRsp Nr. 2017/15845

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers mit Kapitalbeteiligung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft unter Berücksichtigung von Stimmbindungsverträgen

Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Hinzu kommen die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist dabei, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, als beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden. Stimmbindungsverträge stellen rein schuldrechtliche Vereinbarungen dar.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 8. Dezember 2015 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 53 Abs. 2; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 2 Abs. 1; SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1;