LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2017
L 11 KR 1554/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 28h;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 3473/14

Sozialversicherungspflicht eines Kurierfahrers auch beim Einsatz von Subunternehmern

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 1554/16

DRsp Nr. 2017/6992

Sozialversicherungspflicht eines Kurierfahrers auch beim Einsatz von Subunternehmern

Ein Kurierfahrer, der in den Betrieb seines Auftraggebers eingegliedert ist und kein Unternehmerrisiko trägt, kann auch dann abhängig beschäftigt sein, wenn er selbst vereinbarungsgemäß sogenannte "Subsubunternehmer" einsetzt.

1. Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. 2. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen; liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. 3. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind; schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der u.U. als Scheingeschäft i.S. des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen.