LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.07.2017
L 11 KR 3980/16
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 2; SGB VI § 211; SGB VI § 5;
Fundstellen:
NZA 2018, 227
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 2666/16

Sozialversicherungspflicht eines Rechtsreferendars während der Pflichtstation Rechtsberatung im Juristischen Vorbereitungsdienst bei über den notwendigen Teil der Ausbildung hinausgehender Beschäftigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 3980/16

DRsp Nr. 2017/15919

Sozialversicherungspflicht eines Rechtsreferendars während der Pflichtstation Rechtsberatung im Juristischen Vorbereitungsdienst bei über den notwendigen Teil der Ausbildung hinausgehender Beschäftigung

Ein Rechtsreferendar, der zur Ausbildung in der Pflichtstation einer Kanzleigemeinschaft von Rechtsanwälten zugewiesen wird und dort aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Anwaltssozietät einen Anspruch auf Vergütung für Leistungen hat, die über den notwendigen Teil der Ausbildung hinausgehen, ist in dieser gesondert vergüteten Tätigkeit bei der Anwaltssozietät versicherungspflichtig beschäftigt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 12.10.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 26 Abs. 2; SGB VI § 211; SGB VI § 5;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstattung des Arbeitnehmeranteils von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die während der Pflichtstation Rechtsberatung im Juristischen Vorbereitungsdienst für ihn entrichtet worden sind.