Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 3.666,98 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Beigeladenen zu 1. wegen einer Beschäftigung bei der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten sind.
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