LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.11.2019
L 5 BA 25/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB VIII § 36; SGB VIII § 77;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KR 881/11

Sozialversicherungspflicht von als Honorarkräfte beschäftigten sozialpädagogischen Familienhelfern eines gemeinnützigen Vereins im Bereich der JugendhilfeAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.11.2019 - Aktenzeichen L 5 BA 25/19

DRsp Nr. 2020/2560

Sozialversicherungspflicht von als Honorarkräfte beschäftigten sozialpädagogischen Familienhelfern eines gemeinnützigen Vereins im Bereich der Jugendhilfe Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Januar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit Feststellungen und Beitragsforderungen die Beigeladene zu 1. betreffend streitgegenständlich sind. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.351,56 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB VIII § 36; SGB VIII § 77;

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen zu 1), die als sozialpädagogische Familienhelferin für den Kläger tätig war. Betroffen ist der Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2009.

Der Senat hat das Verfahren die Beigeladene zu 1) betreffend abgetrennt. Weiterhin anhängig ist unter dem Az.: L 5 BA /18 ein Verfahren, das 60 weitere für den Kläger tätige Honorarkräfte betrifft.