LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.11.2016
L 5 KR 176/16 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 553/16

Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten in einer KlinikAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 176/16 B ER

DRsp Nr. 2016/19339

Sozialversicherungspflicht von Honorarärzten in einer Klinik Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Zur Beitragspflicht eines Krankenhauses für dort tätige Honorarärzte.

Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (hier: Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit von Honorarärzten in einer Fachklinik für Anschlussheilbehandlungen und Rehabilitation).

Tenor