LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.10.2019
L 8 BA 1226/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; GmbHG § 38 Abs. 2; BGB § 626;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 3713/16

Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern einer GmbHAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitKeine Rechtsmacht durch die Befreiung von Weisungen der Gesellschaftsversammlungen durch einen Aufsichtsrat

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2019 - Aktenzeichen L 8 BA 1226/18

DRsp Nr. 2020/1517

Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Keine Rechtsmacht durch die Befreiung von Weisungen der Gesellschaftsversammlungen durch einen Aufsichtsrat

Die Befreiung von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern von Weisungen der Gesellschaftsversammlungen durch einen Aufsichtsrat führt nicht zur Annahme einer umfassenden Rechtsmacht.

Tenor

Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 02.03.2018 aufgehoben und werden die Klagen der Kläger zu 1) bis 3) abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; GmbHG § 38 Abs. 2; BGB § 626;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger zu 1) bis 3) wegen ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Beigeladenen zu 1) versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sind.