LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.10.2021
L 8 BA 3118/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 3798/18

Sozialversicherungspflicht von Tätigkeiten für eine GmbH zur Herstellung und den Vertrieb von Baustoffartikeln und Bauelementen für den Hochbau und TiefbauKeine Umgehung der Versicherungspflicht durch eine zum Schein gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch rumänische Staatsangehörige

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 3118/20

DRsp Nr. 2022/2467

Sozialversicherungspflicht von Tätigkeiten für eine GmbH zur Herstellung und den Vertrieb von Baustoffartikeln und Bauelementen für den Hochbau und Tiefbau Keine Umgehung der Versicherungspflicht durch eine zum Schein gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch rumänische Staatsangehörige

Zum Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei einer zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht gegründeten GbR der beschäftigten Arbeitnehmer

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 03.09.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welcher seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 7a Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beigeladene bei seiner Tätigkeit für die Klägerin ab 19.10.2015 abhängig beschäftigt war und der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.