Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 03.09.2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welcher seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 5.000 Euro festgesetzt.
Streitig ist, ob der Beigeladene bei seiner Tätigkeit für die Klägerin ab 19.10.2015 abhängig beschäftigt war und der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
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