LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.12.2009
L 1 KR 16/09
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 2428/08

Sozialversicherungspflicht wegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Angestelltentätigkeit einer Ehefrau im Unternehmen ihres behinderten Ehemannes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 16/09

DRsp Nr. 2010/2253

Sozialversicherungspflicht wegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Angestelltentätigkeit einer Ehefrau im Unternehmen ihres behinderten Ehemannes

Eine abhängige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV einer Ehefrau bei ihrem behinderten Ehemann liegt vor, wenn ein Arbeitsverhältnis bewusst beibehalten wird, auch wenn sie gleichzeitig ihren Ehemann betreut und anleitet.

Eine an sich rechtlich bestehende Abhängigkeit kann durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert sein kann, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ausscheidet (hier: abhängige Beschäftigung einer Ehefrau nach § 7 Abs. 1 SGB IV bei ihrem behinderten Ehemann). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Im Streit steht, ob die Klägerin bei ihrer Tätigkeit für das Unternehmen ihres Ehemannes in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 18. November 2005 abhängig beschäftigt gewesen ist.