BAG - Urteil vom 20.08.2002
9 AZR 306/00
Normen:
SGB IV §§ 2 28g ; SGB V § 6 (in der bis 30. Juni 2000 geltenden Fassung) ; SGB VI § 5 (in der bis 30. September 1996 geltenden Fassung) ; AFG § 169b ; Hochschulrahmengesetz (HRG) § 15 ; Deutsches Richtergesetz (DRiG) § 5d ; Berliner Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAO Berlin) § 14 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 157
BAGE 102, 234
BAGReport 2003, 285
BB 2003, 692
DB 2003, 891
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 10.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 2165/99
ArbG Berlin, vom 06.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 16405/98

Sozialversicherungsrecht - Werkstudentenprivileg; Freiversuch

BAG, Urteil vom 20.08.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 306/00

DRsp Nr. 2003/4212

Sozialversicherungsrecht - Werkstudentenprivileg; Freiversuch

»Die im Sozialrecht begründete Versicherungs- und Beitragsfreiheit von Personen, die "während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule ... gegen Entgelt beschäftigt werden", endet nicht ohne weiteres, wenn der Beschäftigte nach dem erfolgreichen Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung sein Studium fortsetzt, um durch eine Wiederholungsprüfung eine Notenverbesserung zu erreichen.« Orientierungssätze: 1. Personen, die "während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule ... gegen Entgelt beschäftigt sind", sind nach näherer Maßgabe des Sozialversicherungsrechts versicherungs- und beitragsfrei. 2. Diese Voraussetzung ist nicht bereits mit der Immatrikulation erfüllt. Das Studium muß vielmehr Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nehmen und der Betroffene damit seinem Erscheinungsbild nach Student und nicht Arbeitnehmer sein. Die Stellung als Werkstudent wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Studierende im Wege des Freiversuchs das erste juristische Staatsexamen erfolgreich abschließt, um durch eine Wiederholungsprüfung seine Note zu verbessern.