BAG - Urteil vom 12.12.2006
3 AZR 806/05
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 256 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 253 ; SGB XI § 60 Abs. 1 S. 2 ; SGB IV § 28g ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 256 SGB V
AuR 2007, 225
AuR 2007, 51
BAGE 120, 245
BB 2007, 894
DB 2007, 1874
MDR 2007, 843
NZA 2007, 1105
VersR 2007, 1105
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 292/05
ArbG Iserlohn, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 980/04

Sozialversicherungsrecht; Verwirkung - Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag bei Betriebsrente

BAG, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 806/05

DRsp Nr. 2007/6555

Sozialversicherungsrecht; Verwirkung - Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag bei Betriebsrente

»Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass zwar der Arbeitgeber für die Vergangenheit den Arbeitnehmeranteil am Gesamtversicherungsbeitrag grundsätzlich nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt bei den drei nächsten Entgeltzahlungen geltend machen kann, die Zahlstelle einer Betriebsrente aber rückständige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ohne zeitliche Begrenzung von der laufenden Betriebsrente einbehalten kann.«

Orientierungssätze: 1. Arbeitgeber dürfen für die Vergangenheit den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag grundsätzlich lediglich bei den drei nächsten Entgeltzahlungen vom Arbeitsentgelt abziehen. Demgegenüber darf die Zahlstelle einer Betriebsrente rückständige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zeitlich unbegrenzt von der laufenden Betriebsrente abziehen. 2. Dies verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz: Damit wird sichergestellt, dass Arbeitgeber kein Eigeninteresse daran haben, Beschäftigte als nicht sozialversicherungspflichtig zu behandeln, obwohl sie tatsächlich der Sozialversicherungspflicht unterfallen.