LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.05.2019
L 1 KR 157/17
Normen:
SGB IV § 7a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 KR 2316/13 ZVW

Sozialversicherungsrechtlicher Status für eine Tätigkeit als DozentLehrkräfte an allgemeinen SchulenEinhaltung eines von der Kultusverwaltung herausgegebenen Lehrplanes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.05.2019 - Aktenzeichen L 1 KR 157/17

DRsp Nr. 2019/10576

Sozialversicherungsrechtlicher Status für eine Tätigkeit als Dozent Lehrkräfte an allgemeinen Schulen Einhaltung eines von der Kultusverwaltung herausgegebenen Lehrplanes

1. Eine Dozententätigkeit kann grundsätzlich sowohl in der Form einer abhängigen als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden.2. Lehrkräfte an allgemeinen Schulen sind regelmäßig abhängig Beschäftigte.3. In allgemeinbildenden Schulen ist der von der Kultusverwaltung herausgegebene Lehrplan einzuhalten.

Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) haben dem Kläger jeweils die Hälfte seiner Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a;

Tatbestand:

Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers in seiner Tätigkeit als Dozent für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 2. Mai 1994 bis zum 14. Juli 2000.