BSG - Beschluss vom 04.05.2020
B 12 R 41/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BA 166/18
SG München, vom 09.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 56 R 771/17

Sozialversicherungsrechtlicher Status für eine Tätigkeit als Instruktor und Trainer sowie PräzisionsfahrerGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.05.2020 - Aktenzeichen B 12 R 41/19 B

DRsp Nr. 2020/8295

Sozialversicherungsrechtlicher Status für eine Tätigkeit als Instruktor und Trainer sowie Präzisionsfahrer Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 7a Abs. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers in seiner Tätigkeit als Instruktor, Trainer und Präzisionsfahrer bei der klagenden und die Beschwerde führenden GmbH.