LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.03.2014
6 Sa 357/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 314 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 3
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2324/12

Sozialwidrige Änderungskündigung eines Assistenzarztes bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu personenbedingter Minderleistung und fehlender Abmahnung bezüglich verhaltensbedingter Gründe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 357/13

DRsp Nr. 2014/8212

Sozialwidrige Änderungskündigung eines Assistenzarztes bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu personenbedingter Minderleistung und fehlender Abmahnung bezüglich verhaltensbedingter Gründe

1. Eine Änderungskündigung wegen Minderleistung kann aus personenbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein, wenn die Arbeitsleistung die berechtigte Gleichwertigkeitserwartung des Arbeitgebers in einem Maße unterschreitet, dass ihm ein Festhalten am (unveränderten) Arbeitsvertrag unzumutbar wird, auch für die Zukunft nicht mit einer Wiederherstellung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung zu rechnen ist und kein milderes Mittel zur Wiederherstellung eines Vertragsgleichgewichts zur Verfügung steht.2. Bei personenbedingten Kündigungen bedarf es grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung nicht; dennoch ist der Arbeitgeber bereits aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls gehalten, den Arbeitnehmer auf ein Leistungsdefizit hinreichend aufmerksam zu machen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn ein derartiger Hinweis nicht erfolgversprechend gewesen wäre.

Tenor

I. II.