LAG Hamm - Urteil vom 24.01.2008
15 Sa 876/07
Normen:
KSchG § 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 15 Sa 876/07 - 25.01.2007,

Sozialwidrige Kündigung bei chronifizierter Persönlichkeitsstörung - keine andauernde Leistungsunfähigkeit bei therapeutischer Beeinflussungsmöglichkeit - unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Urteil vom 24.01.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 876/07

DRsp Nr. 2008/9601

Sozialwidrige Kündigung bei chronifizierter Persönlichkeitsstörung - keine andauernde Leistungsunfähigkeit bei therapeutischer Beeinflussungsmöglichkeit - unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin

1. Befindet sich der Arbeitnehmer in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung und können dadurch nach sachverständiger Ansicht die gegebenen Defizite im Bereich des zwischenmenschlichen Beziehungsverhaltens, der Anpassungsfähigkeit sowie der Teamfähigkeit verbessert werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung des Arbeitnehmers therapieresistent ist und deshalb eine krankheitsbedingte dauernde Leistungsunfähigkeit besteht; gewisse Zweifel, die bei einer medizinischen Zukunftsprognose häufig verbleiben, gehen zu Lasten der Arbeitgeberin, welche die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Kündigungsgrundes trägt.2. Auch wenn die von der Arbeitgeberin dargelegten Probleme in der Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer in der Vergangenheit gegeben waren, kann hieraus allein nicht geschlossen werden, dass eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien nicht zu erwarten ist; die Voraussetzungen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitgeberin (gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG) sind damit nicht gegeben.

Normenkette:

KSchG § 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand: