LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.07.2005
6 Sa 877/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 5 Ca 509/04 - 08.09.2004,

Sozialwidrige Kündigung bei Verstoß gegen Sozialauswahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 877/04

DRsp Nr. 2006/1819

Sozialwidrige Kündigung bei Verstoß gegen Sozialauswahl

1. Die betriebsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber von dem selbst aufgestellten Schema zur Sozialauswahl abgeweicht.2. Wird auch nur ein vergleichbarer sozial stärkerer Arbeitnehmer von der betriebsbedingten Kündigung ausgenommen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG vorliegen, können sich beliebig viele sozial schwächere zur gleichen Zeit gekündigte Arbeitnehmer auf die fehlerhafte soziale Auswahl berufen; das folgt aus der individualrechtlichen Konzeption des allgemeinen Kündigungsschutzes.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, auf dessen Arbeitsverhältnis mit der Beklagten das Anwendung findet, ist seit 02.11.1999 als Maschinenbediener beschäftigt und hat sich mit seiner Klage, Gerichtseingang 10.05.2004, gegen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten gewendet, die ihm mit Schreiben vom 19.04.2004 zum 19.05.2004 erklärt wurde, weil die Geschäftsleitung der Beklagten in der Sitzung vom 24.03.2004 aufgrund von Umsatzrückgängen beschlossen hatte, insgesamt 57 Arbeitsplätze abzubauen. In Befolgung dieser Entscheidung hat die Beklagte den 55 Arbeitnehmern, die sich aus der Liste vom 08.04.2004 (Bl. 31 d. A.) ergeben, gekündigt und zwei Arbeitnehmer haben eine Eigenkündigung erklärt.