Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung vom 12.10.2004.
Die im Jahre 1958 geborene und verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 16.06.2001 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06.2001 als Sekretärin in Vollzeit beschäftigt. Die Beklagte ist eine Vereinigung von Wissenschaftlern und Literaten. Die Klägerin ist die alleinige Sekretärin des Generalsekretärs der Beklagten.
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