LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.2005
2 Sa 343/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2766/04

Sozialwidrigkeit krankheitsbedingter Kündigung bei fehlender negativer Zukunftsprognose

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 343/05

DRsp Nr. 2006/1798

Sozialwidrigkeit krankheitsbedingter Kündigung bei fehlender negativer Zukunftsprognose

Bewegen sich die Fehlzeiten der wegen Krankheit gekündigten Arbeitnehmerin seit Beginn des Arbeitsverhältnisses im allgemein vom Arbeitgeber hinnehmbaren Rahmen, besteht keine negative Zukunftsprognose für weitere "häufige" Kurzerkrankungen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung vom 12.10.2004.

Die im Jahre 1958 geborene und verheiratete Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 16.06.2001 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06.2001 als Sekretärin in Vollzeit beschäftigt. Die Beklagte ist eine Vereinigung von Wissenschaftlern und Literaten. Die Klägerin ist die alleinige Sekretärin des Generalsekretärs der Beklagten.