BAG - Urteil vom 07.10.1992
10 AZR 51/91
Normen:
Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 29.6.1989 § 5, § 7, § 10; Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 29.6.1989 Abschnitt IV;
Fundstellen:
AP Nr. 34 zu § 1 TVG
BB 1993, 508
BB 1993, 508, 652
BB 1993, 652
DB 1993, 891
EzA § 611 BGB Nr. 7
NZA 1993, 902
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 215/90
LAG Baden-Württemberg, vom 08.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 44/90

Sozialzulage für Teilzeitbeschäftigte

BAG, Urteil vom 07.10.1992 - Aktenzeichen 10 AZR 51/91

DRsp Nr. 1996/6369

Sozialzulage für Teilzeitbeschäftigte

»Sollen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine allein am Familienstand und der Kinderzahl orientierte tarifliche Sozialzulage nur entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig erhalten, so muß dies ausdrücklich bestimmt sein.«

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer/-innen des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 29.6.1989 § 5, § 7, § 10; Tarifvertrag über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/-innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 29.6.1989 Abschnitt IV;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der teilzeitbeschäftigten Klägerin die volle tarifliche Sozialzulage zusteht.

Die am 23. Mai 1957 geborene Klägerin ist seit dem 26. November 1985 bei der Beklagten als Angestellte mit einer monatlichen Arbeitszeit von 107 Stunden beschäftigt. Die verheiratete Klägerin ist Mutter von vier Kindern unter 16 Jahren. Die Beklagte betreibt mehrere SB-Warenhäuser.